der Bilanzbuchhalter
1. Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind:
Erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Dazu gehören:
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind.
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person.
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Ausdruck von BWA und Summen- und Saldenliste
- Mithilfe bei der Wahl der Buchhaltungssoftware
2. Qualifikationsvoraussetzungen für den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter:
Um als selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter arbeiten zu können, müssen Sie nach § 6 Nr. 4 StBerG folgende Voraussetzungen erfüllen:
Nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung müssen Sie mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sein.
Unter einer gleichwertigen Vorbildung versteht man den erfolgreichen Abschluss in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
Gleichgestellt sind auch Personen mit einer höheren Qualifikation, zum Beispiel nach erfolgreich abgelegter Bilanzbuchhalterprüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Fach- oder Hochschulstudium.
Die selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter müssen die Tätigkeit „verantwortlich erbringen“. Dies bedeutet nicht, dass der Betreffende jede mit der zulässigen Hilfe verbundene Tätigkeit selbst ausüben muss. Jedoch muss die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrages bei einer Person liegen, die die geforderte Qualifikation, nämlich eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung besitzt.
3. Tätigkeitsbefugnisse der selbständigen Buchhalter und Bi- lanzbuchhalter:
Wer die o.g. Voraussetzungen erfüllt, darf gem. § 6 Nr. 4 folgende Tätigkeiten ausüben:
1. Laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontieren, Erteilen von Buchungsanweisungen), d.h.
- Erfassen von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
- Buchen lfd. Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus
- betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = „Knopfdruckbilanz“
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse
2. Die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung
Weiterführende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im § 3 StBerG genannt werden. Dies sind im wesentlichen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Unter weiterführenden Tätigkeiten versteht man:
- Einrichtung der Buchhaltung, Erstellung eines betrieblichen Kontenplans
Hinweis: Der Aufruf eines in der EDV hinterlegten Kontenplans ist ein mechanischer Vorgang und somit den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter erlaubt. - Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
- Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
- Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
- Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und das Fertigung anderer Steuererklärungen
4. Freie Mitarbeit bei Steuerberatern
Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter dürfen für Steuerberater in freier Mitarbeit tätig werden (vgl. § 7 Berufsordnung der Steuerberater). Das Tätigkeitsfeld für die Arbeit bei einem Steuerberater ist nicht an den § 6 Nr. 4 StBerG gebunden.